InsO § 278 – Mittel zur Lebensführung des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 278 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.