InsO § 279 – Gegenseitige Verträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 279 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
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