InsO § 280 – Haftung. Insolvenzanfechtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 280 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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