InsO § 282 – Verwertung von Sicherungsgut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 282 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben.
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