InsO § 283 – Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 283 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.
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