InsO § 284 – Insolvenzplan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 284 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten.
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