InsO § 285 – Masseunzulänglichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.