InsO § 285 – Masseunzulänglichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 285 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
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