InsO § 286 – Grundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 286 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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