InsO § 287 – Antrag des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 287 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs.
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