InsO § 293 – Vergütung des Treuhänders
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 293 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
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