InsO § 300 – Entscheidung über die Restschuldbefreiung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 300 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners.
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