InsO § 301 – Wirkung der Restschuldbefreiung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 301 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
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