InsO § 306 – Ruhen des Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 306 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten.
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