InsO § 307 – Zustellung an die Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 307 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr.
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