InsO § 308 – Annahme des Schuldenbereinigungsplans
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 308 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs.
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