InsO § 310 – Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 310 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
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