InsO § 311 – Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 311 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
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