InsO § 315 – Örtliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 315 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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