InsO § 317 – Antragsberechtigte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 317 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt. (2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird.
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