InsO § 318 – Antragsrecht beim Gesamtgut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 318 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.
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