InsO § 319 – Antragsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 319 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
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