InsO § 321 – Zwangsvollstreckung nach Erbfall
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 321 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
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