InsO § 322 – Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 322 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
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