InsO § 323 – Aufwendungen des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 323 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.