InsO § 325 – Nachlaßverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 325 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
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