InsO § 326 – Ansprüche des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 326 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen. (2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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