InsO § 327 – Nachrangige Verbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 327 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt: 1.die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten; 2.die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen; 3.(weggefallen) (2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.
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