InsO § 328 – Zurückgewährte Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 328 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.
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