InsO § 330 – Erbschaftskauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 330 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle. (2) Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnis zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, wie ein Nachlaßgläubiger zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt.
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