InsO § 331 – Gleichzeitige Insolvenz des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 331 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.
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