InsO § 4d – Rechtsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 4d InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu.
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