InsO § 336 – Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 336 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
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