InsO § 337 – Arbeitsverhältnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 337 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
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