InsO § 341 – Ausübung von Gläubigerrechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 341 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. (2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.
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