InsO § 342 – Herausgabepflicht. Anrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 342 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
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