InsO § 346 – Grundbuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 346 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.