InsO § 347 – Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 347 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.
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