InsO § 348 – Zuständiges Insolvenzgericht.
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 348 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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