InsO § 353 – Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 353 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs.
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