InsO § 15a – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 15a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
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