InsO § 44a – Gesicherte Darlehen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 44a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr.
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