InsO § 26a – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 26a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden.
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