InsO § 210a – Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 210a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass 1.an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und2.an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
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