InsO § 225a – Rechte der Anteilsinhaber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 225a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt. (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden.
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