InsO § 238a – Stimmrecht der Anteilsinhaber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 238a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
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