InsO § 246a – Zustimmung der Anteilsinhaber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 246a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
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