InsO § 254b – Wirkung für alle Beteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 254b InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
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