InsO § 259b – Besondere Verjährungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 259b InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
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