InsO § 276a – Mitwirkung der Überwachungsorgane
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 276a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt.
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