InsO § 287a – Entscheidung des Insolvenzgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 287a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
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